Naturschützer gegen die NaturSelbst so harmlose Entwürfe können noch am Widerstand der Behörden scheitern. Es kann sogar Schwierigkeiten geben, wenn man einen Sonnenkollektor auf das Dach montieren möchte:
Spruch: Gemäß §Abs. 1 der ALV 92/1980 wird dem Antrag auf naturbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Solaranlage auf dem Objekt Brunn 3, 5330 Fuschl am See, gemäß § 2 Ziffer 2 leg. cit. keine Folge gegeben. Die Behörde hat erwogen: Das Objekt Brunn 3 liegt im Landschaftsschutzgebiet Fuschlsee. Als gesetzliche Grundlage für eine naturschutzbehördliche Bewilligung ist daher die Fuschlsee Landschaftsverordnung, LGB1. Nr 89/1981, sowie ALV, LGB1, Nr. 92/1980, heranzuziehen. Gemäß § 4 Abs. 1 der ALV hat die Naturschutzbehörde Maßnahmen nach § 2 leg. cit. zu bewilligen, wenn durch diese nicht die besondere landschaftliche Schönheit oder das Landschaftsgefüge des Landschaftsschutzgebietes, dessen Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft in abträglicher Weise beeinflusst wird. Der Amtssachverständige für Naturschutz hat in seinem Gutachten schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass die Kollektoranlage durch die Glanz- und Reflektionseffekte das Landschaftsbild negativ beeinflusst und dadurch zu einer erheblichen Minderung des Wertes der Landschaft für die Erholung und den Fremdenverkehr führen würde... Aufgrund des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz war spruchgemäß zu entscheiden. Wie der hier abgebildete Bescheid zeigt, kann sogar der Naturschutz die Sonnenenergie verbieten. Es ist die Frage, welche Landschaft geschützt wird. Ohne Sonnenenergie wird es in 50 Jahren nach optimistischen Einschätzungen in Mitteleuropa eine typisch süditalienische Vegetation geben, nach pessimistischen Prognosen eine Art Halbwüste. Diese "Naturschützer" sollten lieber die Landschaft fotografieren, solange es sie noch gibt. Auch sonst sieht es mit der Sonnenenergie nicht gut aus. |